BSG - Urteil vom 05.11.2008
B 6 KA 56/07 R
Normen:
SGB V § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr 3; SGB V § 116; SGB X § 20 Abs. 1; SGB X § 42; ÄBedarfsplRL Nr. 24 S. 1 lit. b; ÄBedarfsplRL Nr. 25 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BSGE 102, 21
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 28.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 11 KA 82/06
SG Düsseldorf, vom 31.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KA 193/04

Anforderungen an die Ermittlungen der Zulassungsgremien bei der Sonderbedarfszulassung; berufsrechtliche Einführung einer neuen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnung allein keine Rechtfertigung

BSG, Urteil vom 05.11.2008 - Aktenzeichen B 6 KA 56/07 R

DRsp Nr. 2009/5499

Anforderungen an die Ermittlungen der Zulassungsgremien bei der Sonderbedarfszulassung; berufsrechtliche Einführung einer neuen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnung allein keine Rechtfertigung

1. Zu den Anforderungen an die Ermittlungen der Zulassungsgremien zu einem besonderen Versorgungsbedarf in einem Planungsbereich, der wegen Überversorgung für Neuzulassungen gesperrt ist.2. Die berufsrechtliche Einführung einer neuen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnung rechtfertigt allein keine Sonderbedarfszulassung eines entsprechend qualifizierten Arztes.

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2007 und das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2006 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Juni 2004 verpflichtet, über den Widerspruch des Beigeladenen zu 5. gegen die Ablehnung der beantragten Sonderbedarfszulassung durch den Zulassungsausschuss vom 28. Januar 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Der Beklagte und der Beigeladene zu 5. tragen die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 4. sowie 6. bis 8. sind nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

SGB V § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr 3; SGB V § 116; SGB X § 20 Abs. 1; SGB X § 42; ÄBedarfsplRL Nr. 24 S. 1 lit. b;