Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28. Februar 2007 und das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 31. Mai 2006 aufgehoben. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 23. Juni 2004 verpflichtet, über den Widerspruch des Beigeladenen zu 5. gegen die Ablehnung der beantragten Sonderbedarfszulassung durch den Zulassungsausschuss vom 28. Januar 2004 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Der Beklagte und der Beigeladene zu 5. tragen die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. bis 4. sowie 6. bis 8. sind nicht erstattungsfähig.
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