Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13.07.2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) während der Zeit vom 01.03.2012 bis 31.12.2012.
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