LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.04.2016
L 5 KR 3462/15
Normen:
SGB IV § 16; SGB V § 10 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 13.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 3470/13

Anforderungen an die Ermittlung des Gesamteinkommens für das Bestehen von Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Nachweis ausschließlich durch einen amtlichen Einkommensteuerbescheid

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen L 5 KR 3462/15

DRsp Nr. 2016/9114

Anforderungen an die Ermittlung des Gesamteinkommens für das Bestehen von Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Nachweis ausschließlich durch einen amtlichen Einkommensteuerbescheid

Das Gesamteinkommen i.S.d. § 10 Abs. 3 SGB V als Voraussetzung für das Bestehen von Familienversicherung (§ 10 SGB V) kann nur mit dem amtlichen Einkommensteuerbescheid und nicht mit anderen Unterlagen, wie Berechnungen eines Steuerberaters, nachgewiesen werden. Die Bestimmungen in § 5 Abs. 3 und Abs. 6 der Einheitlichen Grundsätze des Spitzenverbands Bund des Krankenkassen zum Meldeverfahren bei Durchführung der Familienversicherung (Fami-Meldegrundsätze), in denen von "geeigneten" Einkommensnachweisen und von "sonstigen Bescheinigungen" die Rede ist, ändern daran nichts.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13.07.2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 16; SGB V § 10 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Bestehen von Familienversicherung der Beigeladenen zu 1) und zu 2) während der Zeit vom 01.03.2012 bis 31.12.2012.