LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 24.09.2015
L 10 VE 35/13
Normen:
BVG § 30 Abs. 1 S. 1; BVG § 30 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 16.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 VG 5/08

Anforderungen an die Erhöhung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit im sozialen Entschädigungsrecht

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.09.2015 - Aktenzeichen L 10 VE 35/13

DRsp Nr. 2017/3885

Anforderungen an die Erhöhung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit im sozialen Entschädigungsrecht

Zu den Voraussetzungen für eine Erhöhung des GdS wegen besonderer beruflicher Betroffenheit nach § 30 Abs. 2 BVG.

Ausgehend von dem Gedanken, dass nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 S. 1 BVG die allgemeinen Auswirkungen der durch die Schädigungsfolgen bedingten Funktionsbeeinträchtigungen bereits durch die "medizinische" MdE (jetzt GdS) ausgeglichen werden sollen, besteht ein Anlass zu einer Höherbemessung der MdE nach § 30 Abs. 2 BVG an sich – nur – wenn und soweit solche Schädigungsfolgen vorliegen, die sich im allgemeinen Leben einschließlich des Erwerbslebens nur begrenzt auswirken und deshalb zu einem nur begrenzten Grad der nach § 30 Abs. 1 BVG zu bemessenen MdE führen, die aber in dem speziellen nach § 30 Abs. 2 BVG zu berücksichtigenden Vergleichsberuf ungleich stärkere Auswirkungen haben.

Das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 16. April 2013 wird aufgehoben, soweit die Beklagte verurteilt worden ist,

a) der Klägerin für die Zeit vor dem 1. Januar 2004 Beschädigtenrente nach einem wegen besonderer beruflicher Betroffenheit erhöhten Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie Berufsschadensausgleich zu gewähren,

und