LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.06.2012
10 Ta 964/12
Normen:
ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Ca 20774/11

Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Klage im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 964/12

DRsp Nr. 2012/17958

Anforderungen an die Erfolgsaussicht der Klage im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Spricht für den Vortrag der Klägerin genauso viel wie gegen diesen Vortrag und sind - nicht von vornherein aussichtlose - Beweismittel angeboten, ist der Klägerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 23. Mai 2012 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Berlin vom 19. April 2012 - 34 Ca 20774/11 - abgeändert. Der Klägerin wird für den Antrag aus der Klageschrift vom 30. Dezember 2011 Prozesskostenhilfe mit Wirkung vom 30. Dezember 2011 unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin A. L. mit der Maßgabe bewilligt, dass hinsichtlich der Prozesskosten vorläufig kein eigener Beitrag zu leisten ist.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Gegen diesen Beschluss ist für die Klägerin kein Rechtsmittel gegeben.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe:

I. Unter dem 30. Dezember 2011 erhob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin und begehrte Vergütung für Arbeitsleistung in Höhe von 12.406,93 EUR für die Zeit vom 12. Mai 2008 bis 30. Juni 2010. Sie trug vor, diese Arbeitsleistung für die Beklagte, deren Geschäftsführer ihr ehemaliger Lebensgefährte war, erbracht zu haben, in der Hoffnung, die gestörte Beziehung wieder heilen zu können.