OLG Hamm - Urteil vom 19.07.2018
27 U 14/17
Normen:
AktG § 246; AktG § 249; GmbHG § 47 Abs. 4; BGB § 242;
Fundstellen:
BB 2018, 2832
GmbHR 2018, 1276
NZG 2018, 1145
ZIP 2019, 1620
Vorinstanzen:
LG Siegen, vom 09.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 73/16

Anforderungen an die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung in einer 2-Personen-GmbHEinschränkung des Stimmrechts des Gesellschafter-Geschäftsführers bei seiner Abwahl

OLG Hamm, Urteil vom 19.07.2018 - Aktenzeichen 27 U 14/17

DRsp Nr. 2018/11751

Anforderungen an die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung in einer 2-Personen-GmbH Einschränkung des Stimmrechts des Gesellschafter-Geschäftsführers bei seiner Abwahl

1. Ein Gesellschafter ist bei seiner Wahl zum Geschäftsführer nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen, da sich § 47 Abs. 4 GmbHG nur auf Rechtsgeschäfte bezieht, die die Gesellschaft mit einem ihrer Gesellschafter als einem Dritten abschließt und da nicht eingreift, wo der Gesellschafter sein Mitgliedschaftsrecht ausübt. 2. Die einzige Mitgesellschafterin verletzte ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, wenn sie bei einer Einladung zu einer Gesellschafterversammlung dem Gesellschafter-Geschäftsführer mitteilt, er werde bei der beabsichtigten Abstimmung über seine Freistellung als Geschäftsführer nicht stimmberechtigt sein. 3. Erscheint der andere Gesellschafter auf diesen falschen Hinweis tatsächlich nicht zur Gesellschafterversammlung, so obliegt dem verbleibenden Gesellschafter eine gesteigerte Treuepflicht.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 09.12.2016 verkündete Teilurteil des Landgerichts Siegen wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AktG § 246; AktG § 249; GmbHG § 47 Abs. 4; BGB § 242;

Gründe

A.