BSG - Beschluss vom 23.04.2018
B 11 SF 4/18 S
Normen:
SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 98; GVG § 17a Abs. 2 S. 3; GG Art. 19 Abs. 4;
Fundstellen:
NZS 2018, 707
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 15.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 6133/17

Anforderungen an die Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 23.04.2018 - Aktenzeichen B 11 SF 4/18 S

DRsp Nr. 2018/7018

Anforderungen an die Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses im sozialgerichtlichen Verfahren

Das Gesetz schreibt in § 98 SGG in Verbindung mit § 17a Abs. 2 S. 3 GVG vor, dass eine Verweisung wegen örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend ist. Nur in seltenen Ausnahmefällen kommt eine Durchbrechung der Bindungswirkung in Betracht, wenn die Verweisung auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder auf willkürlichen Erwägungen beruht. Eine fehlerhafte Auslegung des Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor, wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird und die vertretene Auffassung jeden sachlichen Grundes entbehrt, sodass sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt.

Das Sozialgericht Berlin wird zum zuständigen Gericht bestimmt.

Normenkette:

SGG § 58 Abs. 1 Nr. 4; SGG § 98; GVG § 17a Abs. 2 S. 3; GG Art. 19 Abs. 4;

Gründe:

I