OLG Hamm - Beschluss vom 17.04.2018
9 U 161/17
Normen:
InsO §§ 15a Abs. 1 S. 1 und 2, 17 Abs. 2, 19 Abs. 1 S. 1; BGB § 252 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; ZPO § 287;
Fundstellen:
ZInsO 2018, 1678
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 409/16

Anforderungen an die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit bei persönlicher Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht

OLG Hamm, Beschluss vom 17.04.2018 - Aktenzeichen 9 U 161/17

DRsp Nr. 2018/8038

Anforderungen an die Darlegung der Zahlungsunfähigkeit bei persönlicher Inanspruchnahme des Geschäftsführers einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht

1. Zu den Anforderungen der Darlegung der Überschuldung iSd § 19 InsO und der Zahlungsunfähigkeit iSd § 17 InsO durch den darlegungs- und beweispflichtigen Anspruchsteller.2. Zur substantiierten Darlegung von negativem Interesse und entgangenem Gewinn als Folge einer Insolvenzverschleppung.3. Die Darlegungslast des Geschädigten wird hinsichtlich des entstandenen Schadens durch die Vorschriften der §§ 252 und 287 ZPO erleichtert, berechtigt das Gericht aber nicht ohne Weiteres zu einer Schätzung nach § 287 ZPO, da diese Norm nicht dazu dient, die darlegungs- und beweispflichtige Partei zu entlasten.

Wer gestützt auf die Behauptung der Zahlunngsunfähigkeit des späteren Insolvenzschuldners einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Insolvenzantragspflicht geltend macht, hat bestimmte Umstände darzulegen, aus denen sich die Zahlungsunfähigkeit von einem bestimmten Zeitpunkt an bis zur Insolvenzantragsstellung ergibt.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

§§ 15a Abs. S. 1 und 2, 17 Abs. , Abs. S. 1;