BAG - Urteil vom 18.05.2011
5 AZR 181/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) § 6 Abs. 1; TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) § 6 Abs. 2; TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) § 7 Abs. 7; TVöD für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TVöD-K) § 7 Abs. 8 Buchst. c i.V.m. § 8 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2011, 264
NZA 2011, 1247
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 08.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 24/08
ArbG Stuttgart, vom 28.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 6062/07

Anforderungen an die Bezeichnung des Streitgegenstands bei Feststellungsklagen; Zeiten des Umkleidens und der Desinfektion als vergütungspflichtige Arbeitszeit

BAG, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 5 AZR 181/10

DRsp Nr. 2011/11484

Anforderungen an die Bezeichnung des Streitgegenstands bei Feststellungsklagen; Zeiten des Umkleidens und der Desinfektion als vergütungspflichtige Arbeitszeit

Orientierungssätze: 1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Kläger hat den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage. 2. Hinsichtlich der vertraglich geschuldeten Leistungen legt der auf ein Arbeitsverhältnis zur Anwendung kommende TVöD das Maß der wöchentlich geschuldeten Arbeitsleistung und die Vergütung darüber hinausgehender Zeiten abschließend fest. Ein Rückgriff auf § 612 Abs. 1 BGB scheidet insoweit aus.

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 8. Februar 2010 - 3 Sa 24/08 - im Umfang der Klagestattgabe aufgehoben. Insofern wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 28. April 2008 - 2 Ca 6062/07 - abgeändert und die Klage abgewiesen.