LAG Köln - Urteil vom 21.05.2015
7 Sa 883/14
Normen:
BGB § 611; ArbGG § 67; ArbZG § 11 Abs.3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 29.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Ca 2606/14

Anforderungen an die Bestimmung eines Ersatzruhetages i.S. von § 11 Abs. 3 S. 2 ArbZG

LAG Köln, Urteil vom 21.05.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 883/14

DRsp Nr. 2016/4407

Anforderungen an die Bestimmung eines Ersatzruhetages i.S. von § 11 Abs. 3 S. 2 ArbZG

1. Zu den Anforderungen an die Darlegungslast eines Arbeitnehmers, der Vergütung einklagt.2. Zu den Anforderungen an die Zurückweisung eines anspruchsbegründenden Sachvortrags eines Klägers als verspätet in der arbeitsgerichtlichen Berufungsinstanz.3. Bei dem Ersatzruhetag im Sinne von § 11 Abs.3 S.2 ArbZG kann es sich auch um einen Werktag handeln, an dem der Arbeitnehmer ohnehin frei hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.07.2014 in Sachen18 Ca 2606/14 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.473,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.04.2014 zu zahlen.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 10 % und der Beklagte 90 % zu zahlen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; ArbGG § 67; ArbZG § 11 Abs.3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um restliche Zahlungsforderungen des Klägers aus einem beendeten Arbeitsverhältnis.