LAG Köln - Urteil vom 18.01.2012
9 Ta 407/11
Normen:
BGH § 823 Abs. 2; BGB §826; UWG § 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 12.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ga 43/11

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsanspruchs; Abwerbung von Patienten bei nicht bestehendem Wettbewerbsverbot

LAG Köln, Urteil vom 18.01.2012 - Aktenzeichen 9 Ta 407/11

DRsp Nr. 2012/6512

Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsanspruchs; Abwerbung von Patienten bei nicht bestehendem Wettbewerbsverbot

1. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit von Anträgen auf Unterlassung des Abwerbens von Patienten einer Klinik durch einen früheren Arbeitnehmer. 2. Sofern kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist, kann sich der ausgeschiedene Arbeitnehmer an Patienten der Klinik mit dem Ziel wenden, sie für eine Behandlung in einer Konkurrenzeinrichtung zu gewinnen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 12.12.2011

- 1 Ga 43/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Normenkette:

BGH § 823 Abs. 2; BGB §826; UWG § 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob es der Beklagte zu unterlassen hat, unter Verwendung von unbefugt beschafften Patientendaten und/oder Patientenakten, Patienten der Klägerin für eine Konkurrenzklinik zu gewinnen, und ob er dies auch zu unterlassen hat bei Patienten, bei welchen schon vor dem Ausscheiden des Beklagten die Auftragserteilung an die Klägerin nur noch eine Formsache war.