LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.07.2017
2 Sa 90/17
Normen:
BGB § 622 Abs. 2 S. 1-2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1469/16

Anforderungen an die Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.07.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 90/17

DRsp Nr. 2020/13374

Anforderungen an die Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung

Eine mit einem "ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses" überschriebenen Schreiben erklärte Kündigung des Arbeitsverhältnisses "fristgerecht zum nächst zulässigen Termin" ist hinreichend bestimmt, da sich der gewollte Beendigungstermin anhand der einschlägigen gesetzlichen Kündigungsfrist zweifelsfrei bestimmen lässt.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 25.01.2017 - 4 Ca 1469/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 622 Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.

Die 1965 geborene Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger seit dem 1. Dezember 2009 aufgrund Arbeitsvertrags vom gleichen Tag (Bl. 7 - 9 d. A.) gegen ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 400,00 € beschäftigt.

Am 26. April 2016 ging der Klägerin folgendes Kündigungsschreiben der Beklagten vom 25. April 2016 (Bl. 11 d. A.) zu:

"Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Sehr geehrte Frau A.,

hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis fristgerecht zum nächst zulässigen Termin.