BAG - Urteil vom 18.05.2011
4 AZR 552/09
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 6;
Fundstellen:
NZA 2012, 231
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 31.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Sa 1783/08
ArbG Iserlohn, vom 29.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1098/08

Anforderungen an die Berufungsbegründung

BAG, Urteil vom 18.05.2011 - Aktenzeichen 4 AZR 552/09

DRsp Nr. 2011/13096

Anforderungen an die Berufungsbegründung

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 31. März 2009 - 14 Sa 1783/08 - aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 29. Oktober 2008 - 1 Ca 1098/08 - wird als unzulässig verworfen.

2. Der Kläger hat auch die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; ArbGG § 64 Abs. 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten für die Zeit ab 1. Januar 2007 über die zutreffende Eingruppierung der Tätigkeit des Klägers nach dem Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 18. Dezember 2003 (ERA).

Der Kläger ist langjährig bei der Beklagten als Werkstoffprüfer im mechanischen Labor eingesetzt, wo insgesamt vier Werkstoffprüfer mit der Arbeitsaufgabe Qualitätsprüfung-Metallografie unter einem Laborleiter im Zweischichtbetrieb tätig sind.