LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 24.09.2015
9 TaBV 12/15
Normen:
§ 19 BetrVG; § 9 BetrVG; § 2 IV WO; § 10 II WO;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 27.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 BV 405/14

Anforderungen an die Bekanntmachung der Wahlunterlagen zum Betriebsrat gegenüber Blinden oder stark sehbehinderten wahlberechtigten Arbeitnehmer/innenWirksamkeit der Versendung der Unterlagen per E-Mail

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.09.2015 - Aktenzeichen 9 TaBV 12/15

DRsp Nr. 2016/1551

Anforderungen an die Bekanntmachung der Wahlunterlagen zum Betriebsrat gegenüber Blinden oder stark sehbehinderten wahlberechtigten Arbeitnehmer/innen Wirksamkeit der Versendung der Unterlagen per E-Mail

Leitsatz: Blinden oder stark sehbehinderten wahlberechtigten Arbeitnehmern/innen sind die Wahlunterlagen (Wahlausschreiben, Wählerliste, Wahlvorschläge, Wahlordnung) in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen (vgl. § 2 Abs. 5 WO). Dies muss nicht durch Wahlunterlagen in Brailleschrift geschehen. In Betrieben, in denen diese Mitarbeiter sämtlich Zugang zum Intranet haben mit entsprechenden Vorrichtungen (Sprachausgabe, Ausgabe in Brailleschrift), kann die Information ergänzend zu den Aushängen am schwarzen Brett durch E-Mail-Anhänge oder durch Einstellen in das Intranet, z.B. in einem Wahlordner mit einem entsprechenden Hinweis hierauf geschehen. Im Streitfall war die Betriebsratswahl unwirksam, weil die durchgängige Versendung der Unterlagen per E-Mail nicht festgestellt werden konnte und nicht alle blinden Mitarbeiter die Zugriffsberechtigung zu dem Laufwerk mit dem eingestellten Wahlordner hatten.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2014 - 20 BV 405/14 - wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Betriebsratswahl vom 22. Mai 2014 für unwirksam erklärt wird.