OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.01.2010
12 B 1717/09
Normen:
VwGO § 66; SGB VIII § 86d;
Vorinstanzen:

Anforderungen an die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Trägers der Erziehungshilfe

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2010 - Aktenzeichen 12 B 1717/09

DRsp Nr. 2010/2921

Anforderungen an die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im örtlichen Zuständigkeitsbereich eines Trägers der Erziehungshilfe

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beigeladene trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

VwGO § 66; SGB VIII § 86d;

Gründe

Die Beschwerde des Beigeladenen ist nach Maßgabe von § 66 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Beigeladene durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts, nach dessen Begründung sich die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen lasse und stattdessen er - der Beigeladene - nach § 86 d) SGB VIII vorläufig zur Leistung von Erziehungshilfe zuständig und verpflichtet sei, hinreichend beschwert.

Vgl. zur Rechtsmittelbefugnis eines einfach Beige-ladenen: BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 3 C 3.95 -, BVerwGE 104, 289, [BVerwG 18.04.1997 - 3 C 3/95] [...].

In der Sache hat das Rechtsmittel des Beigeladenen aber keinen Erfolg.

Seine Beschwerde ist unbegründet, denn der nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfende Beschwerdevortrag vermag die entscheidungstragende Anwendung von § 86 d) SGB VIII zu Lasten des Beigeladenen nicht in Frage zu stellen.