LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.07.2009
24 Sa 495/09
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 4; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 9368/08

Anforderungen an die Begründung einer Berufung; Folgen fehlender Auseinandersetzung mit Gründen der Erstentscheidung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 24 Sa 495/09

DRsp Nr. 2010/10745

Anforderungen an die Begründung einer Berufung; Folgen fehlender Auseinandersetzung mit Gründen der Erstentscheidung

1. Nach § 64 Abs. 6 ArbGG i. V. mit § 520 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. 2. Die Vorschrift soll gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. 3. Fehlt es an einer derartigen Berufungsbegründung, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.02.2009 - 17 Ca 9368/08 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 4; ZPO § 520 Abs. 3 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz deshalb zu leisten, weil sie eine zu seinen Gunsten geschlossene Unfallversicherung nicht weitergeführt hat.