LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 20.07.2009
10 Sa 305/09
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 4; ZPO § 520 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 03.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 55 Ca 7587/08

Anforderungen an die Begründung einer Berufung; Folgen fehlender Auseinandersetzung mit Gründen der Erstentscheidung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.07.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 305/09

DRsp Nr. 2010/10744

Anforderungen an die Begründung einer Berufung; Folgen fehlender Auseinandersetzung mit Gründen der Erstentscheidung

1. Eine Berufungsbegründung muss sich hinreichend mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzen. Sie muss dabei aufzeigen, welche rechtlichen Fehler im Urteil gesehen werden (§ 520 Abs.3 Satz 2 Nr.2 ZPO) oder inwieweit und weshalb das Urteil z.B. durch vorangegangene Verfahrensfehler den Sachverhalt falsch festgestellt hat (§ 520 Abs.3 Satz 2 Nr.3 ZPO) und so zu einem fehlerhaften Urteil geführt haben. 2. Das Berufungsverfahren hat durch die Zivilprozessreform 2002 die Aufgabe der bloßen Fehlerkontrolle erhalten. Für die Zulässigkeit der Berufung ist allein zu prüfen, ob derartige Berufungsangriffe geführt worden sind. Die Berufungsbegründung muss die bestimmte Bezeichnung der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anführt. 3. Fehlt es an einer derartigen Berufungsbegründung, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 3. Dezember 2008 - 55 Ca 7587/08 - wird als unzulässig verworfen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.