BAG - Urteil vom 23.08.2011
3 AZR 575/09
Normen:
AltPflG (in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung) § 17 Abs. 1; BGB § 123; BGB § 241; BGB § 242; BGB § 280; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 612a; BAföG § 1; SGB II §§ 11 f.; SGB II § 19;
Fundstellen:
ArbRB 2012, 77
BAGE 139, 89
EzA-SD 2012, 8
NZA 2012, 211
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 17.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 339/08
ArbG Magdeburg, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2779/07

Anforderungen an die Begründung einer Anschlussrevision; Berufsbildungsrecht - Angemessene Ausbildungsvergütung in der Altenpflege; Täuschung des Abreitgebers; Maßregelungsverbot nach § 612a BGB; Schadensersatz

BAG, Urteil vom 23.08.2011 - Aktenzeichen 3 AZR 575/09

DRsp Nr. 2012/1240

Anforderungen an die Begründung einer Anschlussrevision; Berufsbildungsrecht - Angemessene Ausbildungsvergütung in der Altenpflege; Täuschung des Abreitgebers; Maßregelungsverbot nach § 612a BGB; Schadensersatz

Zur Ermittlung der angemessenen Ausbildungsvergütung, die der Träger der praktischen Ausbildung zum Altenpfleger zu zahlen hat, sind für Einrichtungen der Diakonie zumindest regelmäßig die Arbeitsvertragsrichtlinien der Diakonie als Kontrollmaßstab heranzuziehen. Orientierungssätze: 1. Die Begründung einer Anschlussrevision muss den Anforderungen entsprechen, die auch für die Begründung einer Revision gelten. Die Begründung muss deshalb im Falle ihrer Berechtigung geeignet sein, die gesamte Entscheidung in Frage zu stellen.