BVerfG - Beschluß vom 26.04.2004
1 BvR 529/04
Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 § 92 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 03.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen B 1 KR 34/01 R

Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 26.04.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 529/04

DRsp Nr. 2005/12818

Anforderungen an die Begründung der Verfassungsbeschwerde

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde muss das angeblich verletzte Recht bezeichnen und den seine Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert darlegen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2 § 92 ;

Gründe:

I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Krankenversicherungsrecht. Die gesetzlich krankenversicherte Beschwerdeführerin begehrt von ihrer Krankenkasse die Erstattung der Kosten für eine Behandlung (Petö-Methode) in Ungarn.

II. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen von § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie ist unzulässig.

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde entspricht nicht den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. In der Begründung muss das angeblich verletzte Recht bezeichnet (vgl. BVerfGE 5, 1 [1]) und der seine Verletzung enthaltende Vorgang substantiiert dargelegt werden (vgl. BVerfGE 9, 109 [114 f.]; 81, 208 [214]). Notwendig ist, dass ein Beschwerdeführer die wesentlichen, entscheidungserheblichen Umstände mitteilt, soweit ihm dies nach den konkreten Umständen möglich und zumutbar ist. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Verfassungsbeschwerde nicht.