BSG - Urteil vom 31.03.2017
B 12 KR 16/14 R
Normen:
RVO § 1400 Abs. 2; RVO § 441; RVO § 442; SGB III § 27 Abs. 3; SGB IV § 8 Abs. 1; SGB V § 186 Abs. 2; SGB V § 190 Abs. 4; SGB V § 232 Abs. 3; SGB VI § 163 Abs. 1; SGB VI § 5 Abs. 2; SGG § 164 Abs. 2;
Fundstellen:
BSGE 123, 40
NZS 2017, 784
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 KR 494/12
SG Berlin, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 1111/09

Anforderungen an die Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Rüge der unrichtigen Anwendung einer Vorschrift durch die VorinstanzBestimmung des Umfangs beitragspflichtiger Einnahmen von unständig Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung

BSG, Urteil vom 31.03.2017 - Aktenzeichen B 12 KR 16/14 R

DRsp Nr. 2017/11365

Anforderungen an die Begründung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Rüge der unrichtigen Anwendung einer Vorschrift durch die Vorinstanz Bestimmung des Umfangs beitragspflichtiger Einnahmen von unständig Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Bei der Bestimmung des Umfangs beitragspflichtiger Einnahmen von unständig Beschäftigten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist eine Berufsmäßigkeit ihrer Tätigkeit nicht zu fordern. 2. Zu den Anforderungen an eine formgerechte Begründung der Revision.

1. Soweit der Senat in seinem Urteil vom 04.06.1998 - B 12 KR 5/97 R - ausgeführt hat, eine Beschäftigung sei nach den §§ 441, 442 RVO "unständig", wenn sie auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflege oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt sei und der Arbeitnehmer solchen "unständigen Beschäftigungen" berufsmäßig nachgehe, kann hieraus für die Auslegung des § 163 Abs. 1 SGB VI nichts hergeleitet werden.