VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 16.04.2015
10 S 96/13
Normen:
KHG BW § 5 Abs. 1 Nr. 7; KHG BW § 8 Abs. 2 S. 2; SGB V § 107 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2015, 757
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 13.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2342/09

Anforderungen an die Auswahl mehrerer um einen bestimmten Versorgungsbedarf konkurrierender Krankenhäuser durch die Planungsbehörde

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.04.2015 - Aktenzeichen 10 S 96/13

DRsp Nr. 2015/10151

Anforderungen an die Auswahl mehrerer um einen bestimmten Versorgungsbedarf konkurrierender Krankenhäuser durch die Planungsbehörde

1. Eine Erhöhung der beantragten Planbetten stellt nicht lediglich eine Änderung des Begehrens im Randbereich dar, die im gerichtlichen Verfahren der Verpflichtungsklage ohne vorherige Befassung der Behörden erfolgen kann.2. Für Verpflichtungsklagen auf Aufnahme in den Krankenhausplan ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz maßgeblich. Wird jedoch die Aufnahme in den Krankenhausplan mit Rückwirkung für die Vergangenheit begehrt, hat das Verwaltungsgericht auch zu prüfen, ob dem Kläger bereits für diesen Zeitraum ein entsprechender Aufnahmeanspruch zustand.3. Der Anspruch eines bedarfsgerechten, leistungsfähigen und kostengünstig wirtschaftenden Krankenhauses auf Feststellung der Aufnahme in den Krankenhausplan oder auf eine fehlerfreie Auswahlentscheidung erfordert es, dass im Rahmen der Bedarfsermittlung und der Auswahlentscheidung die gleichen Bezugsgrößen - Einzugsbereiche und bedarfsdeckende Klinikangebote - betrachtet werden.