Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 28. Februar 2013 (VK 1-6/13) wird abgelehnt.
Die Antragsgegnerin wird aufgefordert, das Gericht unter Beifügen von Belegen unverzüglich von einer Auftragserteilung zu unterrichten.
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