OLG Düsseldorf - Beschluss vom 25.03.2013
VII-Verg 6/13
Normen:
SGB V § 130a Abs. 8;
Vorinstanzen:
BKartA, vom 28.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen VK 1-6/13

Anforderungen an die Ausschreibung der Beschaffung von Arzneimitteln durch Rahmenrabattverträge

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.03.2013 - Aktenzeichen VII-Verg 6/13

DRsp Nr. 2013/20256

Anforderungen an die Ausschreibung der Beschaffung von Arzneimitteln durch Rahmenrabattverträge

Bei der Ausschreibung von Rabattverträgen für die Lieferung eines bestimmten Arzneimittel-Wirkstoffs nach § 130a Abs. 8 SGB V sind die gesetzlichen Krankenkassen als Auftraggeber durch Unionsrecht oder nationale Rechtsvorschriften nicht gebunden. Es bestehen insbesondere keine ergänzenden Verträge i.S. des § 129 Abs. 5 SGB V, die eine Ersetzung des verordneten Arzneimittels nach § 129 Abs. 1 S. 3 SGB V, sofern der Arzt das "Aut-Idem-Feld" auf dem derzeit gültigen Rezeptformular nicht angekreuzt hat, durch Apotheken verbieten. Die Ausschreibung nur des betreffenden Wirkstoffs ist dementsprechend nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 28. Februar 2013 (VK 1-6/13) wird abgelehnt.

Die Antragsgegnerin wird aufgefordert, das Gericht unter Beifügen von Belegen unverzüglich von einer Auftragserteilung zu unterrichten.

Normenkette:

SGB V § 130a Abs. 8;

Gründe