OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.05.2016
VII-Verg 2/16
Normen:
SGB V § 129 Abs. 1; VOL/A § 8;

Anforderungen an die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens bei der Ausschreibung von Rahmenrabattvereinbarungen für wirkstoffbezogene Fachlose durch eine gesetzliche Krankenkasse zur Gewährleistung anwendungsbezogenen Patentschutzes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2016 - Aktenzeichen VII-Verg 2/16

DRsp Nr. 2016/12633

Anforderungen an die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens bei der Ausschreibung von Rahmenrabattvereinbarungen für wirkstoffbezogene Fachlose durch eine gesetzliche Krankenkasse zur Gewährleistung anwendungsbezogenen Patentschutzes

1. Ist Gegenstand der Ausschreibung von Rahmenrabattvereinbarungen für wirkstoffbezogene Fachlose ein Wirkstoff, für den noch ein anwendungsbezogener Patentschutz besteht, so ist durch Ausgestaltung der Ausschreibung sicherzustellen, dass dieser nicht durch die Zulassung von Generika unterlaufen wird. Daher sind bei Generik-Anbietern im Falle derartiger Ausschreibungen aufgrund gesicherter Erkenntnisse aus rechtlichen Gründen Zweifel an der (technischen) Leistungsfähigkeit angebracht, denen der Auftraggeber nur dadurch entsprechen kann, dass er solche Bieter vom Vergabeverfahren ausschließt. 2. § 129 Abs. 1 SGB V steht nicht über dem Patentrecht, sondern hat dieses zu respektieren. 3. Dieser Problematik ist dadurch Rechnung zu tragen, dass bei der Ausschreibung einzelne Fachlose in Bezug auf den patentgeschützten Anwendungsbereich sowie für die nicht mehr geschützten Anwendungsbereiche gebildet werden. Hiervon umfasst ist, dass auch die Angabe der in der Vergangenheit verabreichten Einzeldosen in der Vergabebekanntmachung entsprechend aufzuteilen ist.

Tenor

I. II.