BAG - Beschluss vom 07.06.2016
1 ABR 30/14
Normen:
ArbGG § 81 Abs. 1; ArbGG § 83 Abs. 3; BetrVG § 29 Abs. 2 S. 2; BetrVG § 33 Abs. 1 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 § 33 Nr. 3
ArbRB 2016, 329
BAGE 155, 221
BB 2016, 2483
BB 2016, 2555
DB 2016, 2672
DB 2016, 7
EzA-SD 2016, 16
NZA 2016, 1350
NZA-RR 2016, 5
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 12.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 21 TaBV 6/13
ArbG Stuttgart, vom 06.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 78/13

Anforderungen an die Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen BeschlussverfahrenBinnenstreitigkeiten zwischen Betriebsrat und Betriebsratsmitgliedern

BAG, Beschluss vom 07.06.2016 - Aktenzeichen 1 ABR 30/14

DRsp Nr. 2016/16408

Anforderungen an die Antragsbefugnis im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren Binnenstreitigkeiten zwischen Betriebsrat und Betriebsratsmitgliedern

Einzelne Mitglieder des Betriebsrats können im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nicht klären lassen, ob der jeweilige Leiter der Betriebsratssitzung das Abstimmungsverhalten anderer Betriebsratsmitglieder zutreffend gewürdigt und in der Folge die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG erforderliche Mehrheit der Stimmen richtig festgestellt hat. Hierfür fehlt ihnen die erforderliche Antragsbefugnis. Orientierungssätze: 1. Einzelne Mitglieder des Betriebsrats können gegenüber dem Betriebsrat die Unwirksamkeit eines Beschlusses oder die Rechtswidrigkeit dessen Handelns nicht unabhängig von einem Eingriff in eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechte geltend machen. 2. Bei der Abstimmung über einen vom Betriebsrat zu fassenden Beschluss steht einem Mitglied des Betriebsrats keine eigene betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition darauf zu, von der Sitzungsleitung die Beachtung eines von ihm für zutreffend gehaltenen Verfahrens zur Feststellung der Stimmenmehrheit zu verlangen.