LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 19.05.2016
L 7 KA 51/15 B ER
Normen:
SGB V § 101 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; SGB V § 96 Abs. 4 S. 2; SGB V § 97 Abs. 4; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 5; SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
NZS 2016, 622
Vorinstanzen:
SG Berlin, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 79 KA 4101/15

Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Sonderbedarfszulassung in der vertragsärztlichen Versorgung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.05.2016 - Aktenzeichen L 7 KA 51/15 B ER

DRsp Nr. 2016/10128

Anforderungen an die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Sonderbedarfszulassung in der vertragsärztlichen Versorgung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Sonderbedarfszulassung kommt nur dann in Betracht, wenn das öffentliche oder ein überwiegendes privates Interesse die Anordnung der sofortigen Vollziehung dringend gebieten, weil die Versorgung der Versicherten ansonsten nicht sichergestellt erscheint oder der betroffene Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut in seiner beruflichen Existenz aus einem Grund gefährdet ist, der nicht in seinen Verantwortungsbereich fällt. 2. Wegen der mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung für das System der gesetzlichen Krankenversicherung jedenfalls für den Zeitraum der Geltung der Anordnungsentscheidung verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache, kommt eine Anordnung nur dann in Betracht, wenn die dafür sprechenden Gründe erheblich über diejenigen hinausgehen, die die Erteilung der Sonderbedarfszulassung selbst rechtfertigen. 3. Anders als bei der Zulassungsentscheidung selbst, erscheint es bedenkenswert, vor der vom Gesetz nur in Ausnahmefällen vorgesehenen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit einer Sonderbedarfszulassung grundsätzlich das gesamte vorhandene Versorgungsangebot in den Blick zu nehmen.