Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 07. Mai 2018 aufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerinnen vom 01. März 2018 angeordnet.
Die Antragsgegnerinnen haben die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für beide Instanzen zu erstatten.
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