LSG Hessen - Urteil vom 20.02.2017
L 9 U 163/15
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
NZV 2018, 200
Vorinstanzen:
SG Marburg, vom 29.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 70/14

Anforderungen an die Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Selbsttötungsabsicht; Anhalten des Pkw auf freier StreckeBeweislast für den Nachweis des inneren Zusammenhangs zur versicherten Tätigkeit

LSG Hessen, Urteil vom 20.02.2017 - Aktenzeichen L 9 U 163/15

DRsp Nr. 2017/3376

Anforderungen an die Anerkennung eines Wegeunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung bei Selbsttötungsabsicht; Anhalten des Pkw auf freier Strecke Beweislast für den Nachweis des inneren Zusammenhangs zur versicherten Tätigkeit

Führt ein Versicherter den Zusammenstoß mit einem Fahrzeug in Selbsttötungsabsicht herbei, handelt es sich nicht um einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII. Hält ein Versicherter sein Fahrzeug auf einem versicherten Weg auf freier Strecke an, ohne dass sich Gründe hierfür nachweisen lassen, wird der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit unterbrochen. Der innere Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit muss im Zeitpunkt des Unfallereignisses im Vollbeweis nachgewiesen sein. Die Beweislast hierfür trägt der Versicherte.

Tenor

I.

Unter Zurückweisung der Berufung der Kläger wird der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Marburg vom 29. Mai 2015 wie folgt neu gefasst: Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 8 Abs. 2 Nr. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - gesetzliche Unfallversicherung (SGB VII) streitig.