Die Berufung wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist im Rahmen einer Überprüfungsverfahrens die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BK 1317).
Der 1964 geborene Kläger erlernte nach seinem Schulbesuch von September 1980 bis August 1983 den Beruf des Zimmermanns und war anschließend bis Juli 1990 als Produktionsarbeiter, Zimmerer und Bindernagler tätig. Nachfolgend arbeitete er als Bauhelfer und in der Folgezeit von Januar 1992 bis April 1993 im Kunststofffensterbau. Von Mai 1993 bis Ende Dezember 1997 und von Mitte April 1998 bis September 2000 war der Kläger wiederum als Zimmermann beschäftigt.
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