LSG Hessen - Urteil vom 21.02.2017
L 3 U 124/14
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 14.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 74/12

Anforderungen an die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4105 BKV - Mesotheliom - Tumor des Rippenfells durch Asbest in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Hessen, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen L 3 U 124/14

DRsp Nr. 2017/3569

Anforderungen an die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4105 BKV - Mesotheliom - Tumor des Rippenfells durch Asbest in der gesetzlichen Unfallversicherung

Das Vorliegen eines Pleuramesothelioms gilt medizinisch auch dann als gesichert, sofern ein wahrscheinliches Mesotheliom der Kategorie B des Europäischen Mesotheliompanels vorliegt. Auch der juristische Vollbeweis im Sinne der vollen richterlichen Überzeugung ist in diesem Fall erbracht. Die Anforderungen an den juristischen Vollbeweis gehen bei der Feststellung medizinischer Tatsachen grundsätzlich nicht über den aktuellen Kenntnisstand der medizinischen Wissenschaft hinaus.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 14. März 2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 9 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten wegen der Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 4105 (Mesotheliom - Tumor - des Rippenfells durch Asbest) der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV).