LSG Hessen - Urteil vom 21.02.2017
L 3 U 9/13
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 04.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 193/08

Anforderungen an die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1301 BKV - Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Hessen, Urteil vom 21.02.2017 - Aktenzeichen L 3 U 9/13

DRsp Nr. 2017/5929

Anforderungen an die Anerkennung einer Berufskrankheit nach Nr. 1301 BKV - Schleimhautveränderungen, Krebs oder andere Neubildungen der Harnwege durch aromatische Amine in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Für die Erfüllung des Tatbestands der BK Nr. 1301 ist nicht erforderlich, dass zwingend ein Gefahrstoff der Kategorie 1 der MAK-Werte-Liste eingewirkt hat. 2. P-Chloranilin ist nach dem gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse geeignet, auch beim Menschen bösartige Neubildungen der Harnwege herbeizuführen. 3. Für die Forderung nach einer Mindestdosis für eine Dosis-Wirkungs-Beziehung bei der Einwirkung durch aromatische Amine gibt es derzeit keinen wissenschaftlichen Konsens.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist für die Feststellung einer Listen-BK im Regelfall erforderlich, dass die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen o.ä. auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). 2. Dass die berufsbedingte Erkrankung ggf. den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht (haftungsausfüllende Kausalität), ist keine Voraussetzung einer Listen-BK.