LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.02.2016
L 9 U 5101/12
Normen:
SGB VII § 9; BKV Anl. 1 Nr. 2108;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 23.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 20 U 3698/10

Anforderungen an die Anerkennung einer Berufskrankheit nach den Konsensempfehlungen zur Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage 1 der BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.2016 - Aktenzeichen L 9 U 5101/12

DRsp Nr. 2016/5028

Anforderungen an die Anerkennung einer Berufskrankheit nach den Konsensempfehlungen zur Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage 1 der BKV in der gesetzlichen Unfallversicherung

Zur Anerkennung einer bisegmentalen bandscheibenbedingten Erkrankung der Lendenwirbelsäule als Berufskrankheit nach den Konsensempfehlungen zur Berufskrankheit Nr. 2108 der Anlage 1 der BKV

Tenor

Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 23. November 2012 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.

Normenkette:

SGB VII § 9; BKV Anl. 1 Nr. 2108;

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach den Nummern 2108 und 2109 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie die Gewährung einer Verletztenrente.

Der 1956 geborene Kläger ist gelernter Maurer und war von September 1971 bis August 1989 bei der Firma W. und ab September 1989 bei der Firma B. GmbH in seinem erlernten Beruf beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Auflösung des Arbeitsvertrages im April 2011.