LSG Bayern - Urteil vom 07.04.2016
L 17 U 154/15
Normen:
SGB VII § 9 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 12.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 15 U 61/13

Anforderungen an die Anerkennung einer Arthrose des rechten Ellenbogengelenks und des rechten Schultereckgelenks als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 07.04.2016 - Aktenzeichen L 17 U 154/15

DRsp Nr. 2017/2244

Anforderungen an die Anerkennung einer Arthrose des rechten Ellenbogengelenks und des rechten Schultereckgelenks als Berufskrankheit in der gesetzlichen Unfallversicherung

Nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft zur BK 2103 deutet die Kombination einer fast immer initial nachzuweisenden Arthrose des Ellenbogengelenks mit Beteiligung des körperfernen Drehgelenkes zwischen Elle und Speiche auf eine schwingungsbedingte Entstehung hin, insbesondere wenn zusätzlich eine Mitbeteiligung des Schultereckgelenkes nachzuweisen ist. Auch bei einem diesbezüglich nur diskreten Befund kann im Zusammenhang mit der Seitenverteilung und den intensiven beruflichen Einwirkungen der für die haftungsausfüllende Kausalität zu fordernde Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit erreicht sein. Dass die berufsbedingte Erkrankung den Leistungsfall auslösende Folgen nach sich zieht, ist keine Bedingung für die Feststellung einer Listen-Berufskrankheit.

1. Die Verrichtung einer - grundsätzlich - versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) muss zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder Ähnlichem auf den Körper geführt (Einwirkungskausalität) und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).