LSG Bayern - Urteil vom 21.03.2018
L 19 R 298/16
Normen:
FRG § 15; FRG § 16; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 12 Abs. 2; HAG § 2; RVO § 162;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 22.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 12 R 258/15

Anforderungen an die Anerkennung der Heimarbeit einer Strickerin in Rumänien als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG

LSG Bayern, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen L 19 R 298/16

DRsp Nr. 2018/5778

Anforderungen an die Anerkennung der Heimarbeit einer Strickerin in Rumänien als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG

Zur Einordnung einer in Rumänien ausgeübten Heimarbeit als Beschäftigungszeit im Sinne von § 16 FRG.

Erstellt eine Heimarbeiterin in Rumänien Strickwaren in den eigenen Räumlichkeiten zu Hause, mit einer ausgeliehenen bzw. später auch eigenen Maschine, mit der Möglichkeit, Familienangehörige hierbei mit einzusetzen, werden keine Beschäftigungszeiten im Sinne von § 16 FRG begründet.

Tenor

I.

Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.04.2016 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FRG § 15; FRG § 16; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 12 Abs. 2; HAG § 2; RVO § 162;

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob bei der Klägerin weitere Zeiten einer Tätigkeit in Rumänien als Zeiten nach dem Fremdrentengesetz - FRG - anzuerkennen sind.

Die 1954 geborene Klägerin ist am 02.04.1985 aus Rumänien in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen. Sie verfügt über einen Vertriebenenausweis A.