OLG Dresden - Beschluss vom 20.04.2018
4 U 307/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1639/14

Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung vor einer Behandlung mit Benzodiazepinen

OLG Dresden, Beschluss vom 20.04.2018 - Aktenzeichen 4 U 307/18

DRsp Nr. 2018/9883

Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung vor einer Behandlung mit Benzodiazepinen

Vor der Behandlung mit Benzodiazepinen ist der Patient über die Risiken und Nebenwirkungen dieser Medikation aufzuklären; einer gesonderten Aufklärung über das Suchtpotential dieser Arzneimittelgruppe bedarf es hingegen grundsätzlich nicht.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung am 26.06.2018 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Die Beklagte ist der Klägerin nicht wegen einer Aufklärungspflichtverletzung zu Schadenersatz verpflichtet.