OLG Dresden - Beschluss vom 28.03.2018
4 U 23/18
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1982/14

Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über BehandlungsalternativenAnforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung hinsichtlich Gefühlsminderungen im Versorgungsgebiet eines Nervs

OLG Dresden, Beschluss vom 28.03.2018 - Aktenzeichen 4 U 23/18

DRsp Nr. 2018/6587

Anforderungen an die ärztliche Aufklärung über Behandlungsalternativen Anforderungen an die ärztliche Risikoaufklärung hinsichtlich Gefühlsminderungen im Versorgungsgebiet eines Nervs

1. Aufklärungs- und Behandlungsfehler in einer Arzthaftungssache sind unterschiedliche Streitgegenstände. Wird mit der Berufung gerügt, ein ärztlicher Eingriff habe "nicht dem Facharztstandard" entsprochen, wird dadurch der Behandlungsfehlervorwurf noch nicht zum Gegenstand des Berufungsverfahrens. 2. Das bloße Abwarten anstelle einer relativ indizierten Operation stellt nur dann eine echte Behandlungsalternative dar, wenn es ähnliche Chancen auf Heilung in sich birgt. 3. Das Risiko, bei einer Operation eine Gefühlsminderung im Versorgungsgebiet eines Nerves zu erleiden, ist mit dem Hinweis auf die Möglichkeit von "Nervverletzungen" ausreichend beschrieben. 4. Bei einer Kombinationsoperation (hier: Débridement einer Kreuzbandruptur und Entfernung einer Bakerzyste) ist es nicht erforderlich, über Operationsrisiken, die bei jedem der Eingriffe auch isoliert auftreten können, mehrfach aufzuklären.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von vier Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.