LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.10.2016
L 10 R 4174/15
Normen:
FRG § 15 Abs. 1; FRG § 22 Abs. 1; FRG § 22 Abs. 3; FRG § 4 Abs. 1 S. 1; SGB VI §§ 63 ff.;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 18.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 16 R 451/15

Anforderungen an den Nachweis von nach dem FRG zu berücksichtigenden Beitragszeiten durch eine Arbeitsbescheinigung des rumänischen Arbeitgebers

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.10.2016 - Aktenzeichen L 10 R 4174/15

DRsp Nr. 2017/780

Anforderungen an den Nachweis von nach dem FRG zu berücksichtigenden Beitragszeiten durch eine Arbeitsbescheinigung des rumänischen Arbeitgebers

Eine Arbeitsbescheinigung des rumänischen Arbeitgebers (certificat de munca), in der umfassende Angaben über gearbeitete Tage, Tage des Erholungsurlaubs, Tage von Kranken-/Mutterschaftsurlaub, Feiertage und Sonntage sowie Tage unbezahlten Urlaubs gemacht werden, die in der Addition die Gesamtzahl der Kalendertage des Jahres ergeben, erbringt jedenfalls dann keinen Nachweis von Beitragszeiten im Sinne der §§ 15 Abs. 1, 22 Abs. 3 FRG, wenn sich diese Angaben nur auf das gesamte Jahr beziehen (Jahresbescheinigung) und nicht einzelne Monate ausgewiesen sind.

1. Unter § 15 FRG fallen nur solche Zeiten, für die Beiträge zur (nicht deutschen) Rentenversicherung zu entrichten waren, also keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung. 2. Dabei liegt ein Nachweis solcher Beitragszeiten nur dann vor, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt wird, dass in die vom Arbeitgeber bescheinigten Zeiten keine Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder sonstigen Arbeitsunterbrechung ohne Beitragsentrichtung fallen; dies erfordert grundsätzlich differenzierte Angaben auch zu solchen Arbeitsunterbrechungen.