LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 03.06.2015
L 2 R 227/13
Normen:
BVG § 4; FRG § 1; FRG § 15; FRG § 16; FRG § 22 Abs. 1 S. 1 und S. 2; FRG § 22 Abs. 3; FRG § 22 Abs. 4; FRG § 26 S. 2; SGB VI § 256b Abs. 1 S. 1 Halbs. 1 und S. 2 und S. 9; SGB VI § 256c Abs. 3; SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2; SGB X § 44; SGG § 128 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 22.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 344/11

Anforderungen an den Nachweis von Beitragszeiten nach dem FRG in der gesetzlichen Rentenversicherung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03.06.2015 - Aktenzeichen L 2 R 227/13

DRsp Nr. 2015/14580

Anforderungen an den Nachweis von Beitragszeiten nach dem FRG in der gesetzlichen Rentenversicherung

1. Der Nachweis einer Tatsache im Sinne des sog. Vollbeweises verlangt keine absolute Gewissheit, jedoch eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit; denn ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen. 2. Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten. 3. Dagegen genügt für eine Glaubhaftmachung bereits das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit, d.h. der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können. 4. Soweit das BSG darauf abgestellt hat, dass der erforderliche Nachweis geführt worden sei, wenn die Arbeitsbescheinigungen konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfall- (bzw. Anrechnungs-)zeiten enthalten, wird eine Möglichkeit der Nachweisführung aufgezeigt, aber keine dem SGG ohnehin fremde Beweisregel des Inhalts formuliert, dass nur entsprechende Bescheinigungen den erforderlichen Nachweis erbringen könnten.