LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.01.2016
3 Sa 459/15
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1213/14

Anforderungen an den Nachweis eines Anspruchs auf Zahlung einer Betriebsrente

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.01.2016 - Aktenzeichen 3 Sa 459/15

DRsp Nr. 2016/5905

Anforderungen an den Nachweis eines Anspruchs auf Zahlung einer Betriebsrente

Ein Arbeitnehmer kann einen Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente aufgrund einer Versorgungszusage des Arbeitgebers auch durch eine ihm vorliegende vom Steuerbüro des Arbeitgebers gefertigte Aufstellung mit der Überschrift "Pensionsverpflichtung", in der die Pensionsverpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber den Arbeitnehmern aufgeführt seien, führen.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 9.7.2015 Az: 5 Ca 1213/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Betriebsrentenanspruch zusteht.

Der im 1946 geborene Kläger war bei der Beklagten von 1968 bis 1985 (insgesamt 16,5 Jahre) als Arbeitnehmer beschäftigt. Zwischen den Parteien wurde ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen, in dessen Besitz sich der Kläger nicht befindet. Streitig ist im erstinstanzlichen Rechtszug geblieben, ob sich noch arbeitsvertragliche Unterlagen der Parteien bei der Beklagten befinden.

Der Betrieb der Beklagten wurde am 25.07.2014 eingestellt und die Gesellschaft ist seit dem 08.09.2014 aufgelöst. Sie befindet sich derzeit in Liquidation.