Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. März 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Hinterbliebenenrenten (Witwenrente bzw. Halbwaisenrenten) aus der gesetzlichen Unfallversicherung streitig.
Die 1973 geborene Klägerin zu 1) ist die Witwe des 1967 geborenen und 2012 verstorbenen Versicherten M. J. R. (im Folgenden Versicherter). Die 1999 geborene Klägerin zu 2) und der 2001 geborene Kläger zu 3) sind die gemeinsamen Kinder der Klägerin zu 1) und des Versicherten. Die Kläger beziehen seit dem Tod des Versicherten Witwen- bzw. Halbwaisenrente von der D. R. K.-B.-S..
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