LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 19.01.2016
L 9 U 1607/15
Normen:
SGB VII § 63; SGB VII § 8;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 4100/14

Anforderungen an den Nachweis des Ursachenzusammenhangs des Todes als Folge einer beruflich aufgetretenen Stressreaktion in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.01.2016 - Aktenzeichen L 9 U 1607/15

DRsp Nr. 2016/5203

Anforderungen an den Nachweis des Ursachenzusammenhangs des Todes als Folge einer beruflich aufgetretenen Stressreaktion in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Der Beweisanregung eines Beteiligten ist nicht nachzugehen, wenn für das Vorliegen einer Tatsache die Umstände des Einzelfalles keine Anhaltspunkte bieten oder das Entstehen einer Behauptung nicht nachvollziehbar ist.2. Zum Nachweis des Ursachenzusammenhangs des Todes als Folge einer beruflich aufgetretenen Stressreaktion.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. März 2015 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB VII § 63; SGB VII § 8;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Hinterbliebenenrenten (Witwenrente bzw. Halbwaisenrenten) aus der gesetzlichen Unfallversicherung streitig.

Die 1973 geborene Klägerin zu 1) ist die Witwe des 1967 geborenen und 2012 verstorbenen Versicherten M. J. R. (im Folgenden Versicherter). Die 1999 geborene Klägerin zu 2) und der 2001 geborene Kläger zu 3) sind die gemeinsamen Kinder der Klägerin zu 1) und des Versicherten. Die Kläger beziehen seit dem Tod des Versicherten Witwen- bzw. Halbwaisenrente von der D. R. K.-B.-S..