LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 12.07.2016
L 14 AL 184/15
Normen:
SGB III § 137 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 141; SGG § 103; SGG § 118; SGG § 128;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 02.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 22 AL 368/12

Anforderungen an den Nachweis der persönlichen Arbeitslosmeldung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen L 14 AL 184/15

DRsp Nr. 2017/1582

Anforderungen an den Nachweis der persönlichen Arbeitslosmeldung im sozialgerichtlichen Verfahren

Zur Nachweispflicht einer Arbeitslosmeldung.

1. Eine Arbeitslosmeldung liegt bereits dann vor, wenn ein Versicherter persönlich bei der Agentur für Arbeit vorspricht, darauf hinweist, dass seine letzte Beschäftigung beendet ist, sowie zum Ausdruck bringt, dass er eine Arbeit sucht und hierzu die Hilfe des Arbeitsamtes in Anspruch nehmen möchte. 2. Beweismaßstab ist im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich der Vollbeweis. Das Gericht muss sich die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Die Maßstäbe der Wahrscheinlichkeit und Glaubhaftmachung reichen nicht aus. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Denn ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen. Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 2. Juli 2015 wird zurückgewiesen.