LAG Köln - Urteil vom 24.04.2015
4 Sa 774/14
Normen:
§ 416 ZPO; § 419 ZPO; § 440 ZPO; § 126 BGB; Art. 103 Abs. 1 GG;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2486/13

Anforderungen an den Nachweis der Echtheit einer UrkundeUmfang der Echtheitsvermutung bei mehrseitigen Urkunden

LAG Köln, Urteil vom 24.04.2015 - Aktenzeichen 4 Sa 774/14

DRsp Nr. 2015/13847

Anforderungen an den Nachweis der Echtheit einer Urkunde Umfang der Echtheitsvermutung bei mehrseitigen Urkunden

Die Echtheitsvermutung des § 440 Abs. 2 ZPO gilt bei mehrseitigen Urkunden für die Vorseiten allenfalls dann, wenn feststeht, dass im Zeitpunkt der Unterzeichnung eine feste Verbindung mit den Vorseiten bestand und diese auch nicht zwischen der Erstellung der Urkunde und der prozessualen Verwertung gelöst oder sonst verändert wurde. Sie gilt mithin nicht ohne weiteres für eine mehrseitige Urkunde, die nach der sog. Auflockerungsrechtsprechung des BGH und des BAG zur Urkundeneinheit i.S.d. § 126 BGB eine einheitliche Urkunde darstellt (entgegen Saarland OLG 21.06.2013 - 5 U 367/12).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 06.05.2014 - 1 Ca 2486/13 h - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 416 ZPO; § 419 ZPO; § 440 ZPO; § 126 BGB; Art. 103 Abs. 1 GG;

Tatbestand

1. 2. 3.