LAG Hamm - Urteil vom 11.06.2015
11 Sa 194/15
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 22 Hs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 907/12

Anforderungen an den Nachweis der Diskriminierung einer Arbeitnehmerin aufgrund des Geschlechts

LAG Hamm, Urteil vom 11.06.2015 - Aktenzeichen 11 Sa 194/15

DRsp Nr. 2015/17640

Anforderungen an den Nachweis der Diskriminierung einer Arbeitnehmerin aufgrund des Geschlechts

Eine Arbeitnehmerin genügt ihrer Darlegungslast hinsichtlich einer Diskriminierung gem. § 22 S. 1 AGG, wenn sie vorträgt, dass ihre Bewerbung um eine Stelle als "Buchhalterin mit abgeschlossener kaufmännischer Lehre" nicht berücksichtigt worden ist, weil sie Mutter eines sieben Jahre alten Kindes ist und darauf verweisen kann, dass die von dem Arbeitgeber zurückgereichten Bewerbungsunterlagen den handschriftlichen unterstrichenen Vermerk trugen "verheiratet, ein Kind, sieben Jahre alt".

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegen vom 22.01.2013 - 1 Ca 907/12 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte. Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; AGG § 3 Abs. 1 S. 1; AGG § 22 Hs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Anspruch.