Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 10. Juli 2015, Az.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das unter Ziffer 1 genannte Urteil zurückgewiesen.
3.Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 21%, der Beklagte 79 %. Von den Kosten der Nebenintervention trägt der Kläger 21%, im Übrigen trägt die Nebenintervenientin ihre Kosten selbst.
4. 5.
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