LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 24.11.2011
L 13 AS 393/11 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 1; SGG § 145 Abs. 1; SGG § 66 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 08.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 3207/07

Anforderungen an den Inhalt und Umfang einer Rechtsmittelbelehrung im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.11.2011 - Aktenzeichen L 13 AS 393/11 NZB

DRsp Nr. 2011/22111

Anforderungen an den Inhalt und Umfang einer Rechtsmittelbelehrung im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Zu der Frage, ob die Belehrung eines Sozialgerichts über das Rechtsmittel gem § 66 Abs. 1 SGG richtig ist, wenn entsprechend der ausreichenden Beschwer nur ein Hinweis auf die mögliche zulassungsfreie Berufung erfolgt, ohne eine Belehrung darüber, wann diese auch statthaft ist und ohne Belehrung darüber, dass alternativ eine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft ist. 2. Wenn eine Rechtsmittelbelehrung unrichtig ist, die zwar über ein stets statthaftes Rechtsmittel belehrt, aber ein weiteres stets statthaftes Rechtsmittel übergeht, kann erst recht eine Belehrung falsch sein, die nur über ein möglicherweise statthaftes Rechtsmittel belehrt und das alternativ statthafte Rechtsmittel übergeht. Denn dann kann nicht nur ein Wahlrecht nicht optimal genutzt werden, sondern es besteht sogar die Gefahr, dass ein unstatthaftes Rechtsmittel eingelegt wird, das nicht mehr nachträglich durch Erweiterung des Berufungsantrages statthaft gemacht werden oder umgedeutet werden kann und die Frist für das alternativ statthafte Rechtsmittel verstrichen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 8. März 2010 wird zurückgewiesen.