OLG Dresden - Beschluss vom 12.03.2018
4 U 1755/17
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1645/16

Anforderungen an den Beweis der ordnungsgemäßen ärztlichen Risikoaufklärung

OLG Dresden, Beschluss vom 12.03.2018 - Aktenzeichen 4 U 1755/17

DRsp Nr. 2018/5940

Anforderungen an den Beweis der ordnungsgemäßen ärztlichen Risikoaufklärung

Der Beweis einer ordnungsgemäßen Aufklärung durch den Arzt kann nicht mit der Behandlungsdokumentation, sondern muss durch dessen Zeugenvernehmung geführt werden.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.06.2018 wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286;

Gründe:

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.