LSG Chemnitz - Beschluß vom 08.02.2000
S 7 RJ 1184/97
Normen:
BRAGO § 27 § 116 ; RVG § 3 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ; VV-RVG Nr. 7000 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen:
AGS 2000, 219

Anforderungen an den Anfall der erhöhten Gebühr nach § 116 Abs. 3 BRAGO - Gebührenbestimmung bei Prozesskostenhilfe - Anrechnung von Zahlungen Dritter - Erstattung der Dokumentenpauschale

LSG Chemnitz, Beschluß vom 08.02.2000 - Aktenzeichen S 7 RJ 1184/97

DRsp Nr. 2004/6948

Anforderungen an den Anfall der erhöhten Gebühr nach § 116 Abs. 3 BRAGO - Gebührenbestimmung bei Prozesskostenhilfe - Anrechnung von Zahlungen Dritter - Erstattung der Dokumentenpauschale

1. Die Geltendmachung einer erhöhten Gebühr nach § 116 Abs. 3 BRAGO setzt ein besonderes Bemühen des Rechtsanwalts um die Erledigung des Rechtsstreits (hier: Mitwirkung am Vergleich) voraus. 2. Zur Bestimmung der anwaltlichen Gebühr bei Prozesskostenhilfe. 3. Zahlungen Dritter (hier: der Ausgangsbehörde für die außergerichtliche Tätigkeit) sind im Rahmen der PKH-Festsetzung nach Maßgabe des § 129 BRAGO anzurechnen. 4. Zur Erstattungsfähigkeit von Fotokopiekosten in einem Sozialgerichtsverfahren. _

Normenkette:

BRAGO § 27 § 116 ; RVG § 3 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004) ; VV-RVG Nr. 7000 (redaktionell eingefügt aufgrund KostRMoG 2004);
Fundstellen
AGS 2000, 219