LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 17.09.2015
L 15 P 36/12
Normen:
SGB XI § 43; SGB XI § 71 Abs. 2 Nr. 2; SGB XI § 71 Abs. 4; SGB XI § 72 Abs. 3 S. 1; SGB XI § 73 Abs. 2; SGB XII § 55; SGB XII § 75 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 9 P 93/10

Anforderungen an den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit einer Pflegeeinrichtung in der sozialen Pflegeversicherung

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.09.2015 - Aktenzeichen L 15 P 36/12

DRsp Nr. 2016/5141

Anforderungen an den Abschluss eines Versorgungsvertrags mit einer Pflegeeinrichtung in der sozialen Pflegeversicherung

Eine Einrichtung, von der behinderte Menschen mit einer Pflegestufe nur im erwerbsfähigen Alter aufgenommen und in Ermangelung hauseigener Angebote für die Strukturierung des Tages regelmäßig für sieben bis acht Stunden werktäglich in eine Werkstatt für Behinderte gebracht werden, hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrages für die vollstationäre Pflege.

1. Maßgeblich für die Eigenschaft einer Einrichtung, stationäre Pflegeeinrichtung im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI zu sein und damit unter den weiteren Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 SGB XI Anspruch auf den Abschluss eines Versorgungsvertrages für die voll- oder teilstationäre Pflege zu haben, bleibt in jedem Fall, dass die Einrichtung nicht dem Ausschlusstatbestand des § 71 Abs. 4 SGB XI unterfällt.