Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau- vom 20.12.2016, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob eine mündlich ausgesprochene fristlose Kündigung der Beklagten rechtswirksam ist und insbesondere darüber, ob zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht.
Am 16.10.2014 erschien der Kläger zum ersten Mal am Betriebssitz der Beklagten und führte ein Vorstellungsgespräch, an dem der Geschäftsführer der Beklagten, Herr H. und Herr K. teilnahmen. Ob der Kläger bereits an diesem Tag weisungsgemäß Arbeiten für den Geschäftsführer der Beklagten ausführte und ob ihm an diesem Tag der Abschluss eines Arbeitsverhältnisses mit Wirkung ab 27.10.2014 angeboten wurde, wird von den Parteien unterschiedlich dargestellt. Am 27.10.2014 und am 28.10.2014 erschien der Kläger und wurde von Herrn K. in die Arbeitsabläufe des Betriebes integriert und konnte sich an verschiedenen Arbeitsabläufen beteiligen.
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