Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.09.2015 wird zurückgewiesen.
II.Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen hat, weil ihr Ehemann infolge eines Arbeitsunfalls verstorben ist.
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