LSG Bayern - Urteil vom 26.10.2016
L 2 U 430/15
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 12; SGB VII § 63 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 64; SGB VII § 65; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 U 205/11

Anforderungen an das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit eines Mitglieds der Wasserwacht in der gesetzlichen Unfallversicherung

LSG Bayern, Urteil vom 26.10.2016 - Aktenzeichen L 2 U 430/15

DRsp Nr. 2017/1839

Anforderungen an das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit eines Mitglieds der Wasserwacht in der gesetzlichen Unfallversicherung

1. Zur Versicherungspflicht bei Tätigkeiten der Wasserwacht. 2. Das Schwimmen eines Wasserwachtmitglieds ist nur versichert, wenn das Schwimmen nach der objektiven Handlungstendenz dem Unternehmen Wasserwacht wesentlich dient, insbesondere beim Einsatz zur Rettung von Personen.

Zu den versicherten Tätigkeiten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII zählen neben allen Hilfen bei Unglücksfällen oder bei Unfällen, bei der Bergung von Toten und bei der Beseitigung von Unfallfolgen auch Verwaltungsarbeiten, Vorbereitungshandlungen oder sonstige Verrichtungen, die dem Unternehmen wesentlich zu dienen bestimmt sind.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.09.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 12; SGB VII § 63 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 64; SGB VII § 65; SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen hat, weil ihr Ehemann infolge eines Arbeitsunfalls verstorben ist.