I. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 7. Juli 2011 -
II. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 7. Juli 2011 -
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind bzw. waren Mitglieder des Beteiligten zu 3., dem in der Filiale 704 der Beteiligten zu 4. gebildeten Betriebsrat. Die Beteiligte zu 4. (im folgenden Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen eines weltweit tätigen Konzerns des Textileinzelhandels mit deutschlandweit über 300 betriebenen Filialen.
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