LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 02.01.2012
10 Ta 1993/11
Normen:
ArbGG § 2; ArbGG § 2a; BetrVG § 78;
Fundstellen:
EzA-SD 2012, 21
Vorinstanzen:
ArbG Potsdam, vom 07.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 16/11

Anforderungen an das Verfahren bei Geltendmachung von Gegenstandsloserklärung von Abmahnungen und Rückgängigmachen von Lohneinbehalt wegen Teilnahme an einer Schulung von Betriebsratsmitgliedern

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02.01.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 1993/11

DRsp Nr. 2012/17933

Anforderungen an das Verfahren bei Geltendmachung von Gegenstandsloserklärung von Abmahnungen und Rückgängigmachen von Lohneinbehalt wegen Teilnahme an einer Schulung von Betriebsratsmitgliedern

Der Anspruch von Betriebsratsmitgliedern auf Gegenstandsloserklärung von Abmahnungen und des Rückgängigmachens von Lohneinbehalt wegen aus Sicht der Arbeitgeberin nicht erforderlicher Schulungsteilnahme hat im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren zu erfolgen. Daran ändert auch eine Bezugnahme auf § 78 BetrVG nichts.

I. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 7. Juli 2011 - 2 BV 16/11 - wird zurückgewiesen.

II. Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Potsdam vom 7. Juli 2011 - 2 BV 16/11 - teilweise abgeändert. Die Anträge des Betriebsrates sind im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu behandeln.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 2; ArbGG § 2a; BetrVG § 78;

Gründe:

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind bzw. waren Mitglieder des Beteiligten zu 3., dem in der Filiale 704 der Beteiligten zu 4. gebildeten Betriebsrat. Die Beteiligte zu 4. (im folgenden Arbeitgeberin) ist ein Unternehmen eines weltweit tätigen Konzerns des Textileinzelhandels mit deutschlandweit über 300 betriebenen Filialen.