LAG Köln - Beschluss vom 11.06.2015
7 TaBV 10/15
Normen:
§§ 18, 19 BetrVG; §§ 3, 24, 26 WO;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 03.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 41/14

Anforderungen an das Verfahren bei der BetriebsratswahlBekanntgabe des Wahllokals, in dem die Umschläge der Briefwähler geöffnet werden

LAG Köln, Beschluss vom 11.06.2015 - Aktenzeichen 7 TaBV 10/15

DRsp Nr. 2015/19808

Anforderungen an das Verfahren bei der Betriebsratswahl Bekanntgabe des Wahllokals, in dem die Umschläge der Briefwähler geöffnet werden

Es führt nicht zur Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl wegen Verstoßes gegen § 26 Abs.1 WO, wenn der Wahlvorstand die Wähler nicht vorher darüber informiert, in welchem von mehreren Wahllokalen die Freiumschläge der Briefwähler geöffnet werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller/Beteiligten zu 1) bis 18) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.12.2014 in Sachen 4 BV 41/14 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§§ 18, 19 BetrVG; §§ 3, 24, 26 WO;

Gründe

I.

Die Beteiligten zu 1) bis 18) streiten noch mit dem Beteiligten zu 19), dem ersten Gemeinschaftsbetriebsrat der S B V GmbH und der F B GmbH, sowie den beiden Arbeitgeberunternehmen (Beteiligte zu 20) und 21)) über die Nichtigkeit, hilfsweise die Unwirksamkeit der Wahl des Beteiligten zu 19), welche in der Zeit vom 28. bis 30.04.2014 stattgefunden hat.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 4. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, die Anträge zurückzuweisen, wird auf den vollständigen Inhalt des angegriffenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Bonn vom 03.12.2014 in Sachen 4 BV 41/14 Bezug genommen.